Förderverein Lebensgerechtes
Wohnen OWL e.V.
Harrogate Allee 2
33604 Bielefeld
Tel.: 0521-270 64 90
Ansprechpartner:
Dipl. Soz. Päd. Gabriele Afra
E-mail:
info@lebensgerechtes-wohnen.de
Öffnungszeiten:
Mittwoch 10.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Unsere Satzung
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Geschäftsführer/in und bis zu vier Beisitzern/innen.
(2) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Geschäftsführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
(5) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt deren Beschlüsse aus.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Bekannt- gabe der festgesetzten Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Wahl des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Entlassung und die Abberufung von Gewählten;
b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
c. die Beschlussfassung über die Höhe und Struktur des Mitgliedsbeitrages;
d. die Beschlussfassung über die Voraussetzungen für den Erwerb einer fördernden Mitgliedschaft und die Bedingungen dieser Mitgliedschaft;
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
f. Die jährliche Wahl der zwei Kassenprüfer
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Über Sitzungen der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmer ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder, d.h. die Mehrheit der Ja- gegenüber den Neinstimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Fördernde Mitglieder nehmen an den Beratungen der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil. Fördernde Mitglieder haben Rederecht.
(7) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bleiben außer Betracht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus fällig und zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
(2) Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbe-günstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bielefeld, den 16. Januar 2001
